Hygiene
in der Endoskopie
Im Rahmen des 2. MPG-ÄndG
wurde auch der seit Jahren viel diskutierte § 4
Abs. 2 MPBetreibV „Instandhaltung“
geändert und die Frage der Validierung
der Aufbereitungsprozesse von Medizinprodukten
stringenter gefaßt. Die im
Herbst 2001 veröffentlichte gemeinsame
Empfehlung der Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
am Robert-Koch-Institut (RKI)
und des Bundesinstitutes für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) zu
„Anforderungen der Hygiene bei der
Aufbereitung von Medizinprodukten“
erhielt durch die Aufnahme in die MPBetreibV
eine größere Verbindlichkeit.
In § 4 Abs. 2 MPBetreibV wurde
festgelegt, daß eine ordnungsgemäße
Aufbereitung (inklusive der Validierung)
vermutet wird, wenn die gemeinsame
Empfehlung bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten beachtet wird.
Auszüge
aus dem Text der RKI-Anlage „Anforderungen
der Hygiene
bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“:
Alle Einzelschritte
der Aufbereitung müssen daher auf das Medizinprodukt, die
vorausgegangene
Aufbereitung und die vorausgegangene und nachfolgende
Anwendung
des Medizinproduktes abgestimmt sein (Kat. IB) und durch
Anwendung
validierter Verfahren den Erfolg stets nachvollziehbar (s.
Dokumentation)
und reproduzierbar gewährleisten (Kat. IV)....
Die Aufbereitung
und die stete Erfüllung der Anforderungen setzt ein
Qualitätsmanagementsystem
voraus.
Manuelle
Reinigungs- und Desinfektionsverfahren müssen stets nach
dokumentierten
Standardarbeitsanweisungen und mit auf Wirksamkeit geprüften,
auf das
Medizinprodukt abgestimmten... Mitteln und Verfahren durchgeführt
werden
(Kat. IV).
Bei maschinellen
Reinigungs- und Desinfektionsverfahren kann
verfahrenstechnisch
sichergestellt werden, daß die zur Erzielung einer
Reinigungs- und Desinfektionsleistung notwendigen Parameter...
eingehalten
werden.
Auch bei
Medizinprodukten, bei denen die Aufbereitung mit einer Desinfektion
endet,
muß die erfolgte Durchführung des Prozesses für den Anwender
erkennbar
sein (QM).
Die Standardarbeitsanweisung
muß die Form der Freigabeentscheidung und das
Vorgehen
bei Abweichungen vom korrekten Prozessablauf enthalten (QM).
Die im Rahmen
der Aufbereitung erfaßten Messwerte der Prozessparameter und
die Freigabeentscheidung
sind mit Bezug auf die freigebende Person und die
Charge
zu dokumentieren. Sie müssen belegen, daß der angewendete
Aufbereitungsprozeß
gemäß den Standardarbeitsanweisungen unter Einhaltung
der im
Validierungsprotokoll niedergelegten Parameter erfolgt ist.
Eine gelungene Software für
Qualitätssicherung kann hier angezeigt
werden.
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